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§ 58 GeoLT 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2015

Zum Inkrafttreten siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

§ 58

Beschlussfähigkeit und Abstimmung

(1) Zu einem Beschluss des Landtages ist, soweit bundes- oder landesverfassungsgesetzlich oder in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Abgeordneten und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Das Gleiche gilt für Wahlen im Landtag und in den Ausschüssen.

(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (Art. 27 Abs. 2 L-VG), ebenso die Geschäftsordnung des Landtages (Art. 25 L-VG).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012

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