Zum Inkrafttreten des Abs. 1 und 3 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.
4. Abschnitt
Gegenstände der Verhandlung
§ 16
Gegenstände der Verhandlung
(1) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind einem Ausschuss insbesondere zur Vorberatung zuzuweisen:
- 1. Volksbegehren;
- 2. Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung;
- 3. Gemeindeinitiativen;
- 4. Anträge von mindestens zwei Abgeordneten;
- 5. Regierungsvorlagen;
- 6. Prüfberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 52 Abs. 2 L-VG;
- 7. Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 2 L-VG;
- 8. Jahresberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 1 L-VG;
- 9. Maßnahmenberichte der Landesregierung gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG;
- 1 0. Berichte des Rechnungshofes;
- 11. Berichte der Volksanwaltschaft;
- 12. Enqueten;
- 13. Auslieferungsbegehren, die die Immunität von Abgeordneten und Mitgliedern des Bundesrates betreffen;
- 14. Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigungen des Landtages;
- 15. Petitionsberichte der Landesregierung gemäß § 32 Abs. 5.
(2) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind ohne Zuweisung an einen Ausschuss insbesondere zu beraten und zu beschließen:
- 1. Anträge auf Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens;
- 2. Bildung von Ausschüssen;
- 3. Anträge und Berichte von Ausschüssen;
- 4. Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;
- 5. Berichte von Untersuchungsausschüssen;
- 6. Redezeitentabellen gemäß § 57 Abs. 3.
(3) Als Gegenstände der Verhandlung von Ausschüssen sind ohne Befassung des Landtages insbesondere zu beraten und zu beschließen:
- 1. Petitionen gemäß Art. 76 L-VG in Verbindung mit § 32 Abs. 2;
- 2. Stellungnahmen der Landesregierung gemäß § 30 Abs. 1;
- 3. Stellungnahmen des Landesrechnungshofes gemäß § 30 Abs. 2;
- 4. Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 54 Abs. 3 L-VG;
- 5. Berichte der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 L-VG;
- 6. Unterrichtung von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 L-VG;
- 7. Berichte der Landesregierung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 32c Abs. 2;
- 8. Sachverhaltsfeststellungen gemäß den §§ 9 und 10 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (§ 7 Abs. 4);
- 9. Anträge der Landesregierung auf Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG;
- 1 0. (Anm.: entfallen)
- 11. Vorschläge für den Landesfinanzrahmen gemäß Art. 64 Abs. 1 LV-G.
(4) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Landtages insbesondere:
- 1. Wahlen;
- 2. Anfragen und Anfragebeantwortungen;
- 3. Aktuelle Stunde.
(5) Gegenstände der Verhandlung, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 29/2026
17.04.2026
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