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§ 16 GeoLT 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2026

Zum Inkrafttreten des Abs. 1 und 3 siehe Art. 81a und die do. Anmerkung.

4. Abschnitt

Gegenstände der Verhandlung

§ 16

Gegenstände der Verhandlung

(1) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind einem Ausschuss insbesondere zur Vorberatung zuzuweisen:

  1. 1. Volksbegehren;
  2. 2. Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung;
  3. 3. Gemeindeinitiativen;
  4. 4. Anträge von mindestens zwei Abgeordneten;
  5. 5. Regierungsvorlagen;
  6. 6. Prüfberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 52 Abs. 2 L-VG;
  7. 7. Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 2 L-VG;
  8. 8. Jahresberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 1 L-VG;
  9. 9. Maßnahmenberichte der Landesregierung gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG;
  10. 1 0. Berichte des Rechnungshofes;
  11. 11. Berichte der Volksanwaltschaft;
  12. 12. Enqueten;
  13. 13. Auslieferungsbegehren, die die Immunität von Abgeordneten und Mitgliedern des Bundesrates betreffen;
  14. 14. Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigungen des Landtages;
  15. 15. Petitionsberichte der Landesregierung gemäß § 32 Abs. 5.

(2) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind ohne Zuweisung an einen Ausschuss insbesondere zu beraten und zu beschließen:

  1. 1. Anträge auf Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens;
  2. 2. Bildung von Ausschüssen;
  3. 3. Anträge und Berichte von Ausschüssen;
  4. 4. Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;
  5. 5. Berichte von Untersuchungsausschüssen;
  6. 6. Redezeitentabellen gemäß § 57 Abs. 3.

(3) Als Gegenstände der Verhandlung von Ausschüssen sind ohne Befassung des Landtages insbesondere zu beraten und zu beschließen:

  1. 1. Petitionen gemäß Art. 76 L-VG in Verbindung mit § 32 Abs. 2;
  2. 2. Stellungnahmen der Landesregierung gemäß § 30 Abs. 1;
  3. 3. Stellungnahmen des Landesrechnungshofes gemäß § 30 Abs. 2;
  4. 4. Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 54 Abs. 3 L-VG;
  5. 5. Berichte der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 L-VG;
  6. 6. Unterrichtung von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 L-VG;
  7. 7. Berichte der Landesregierung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß § 32c Abs. 2;
  8. 8. Sachverhaltsfeststellungen gemäß den §§ 9 und 10 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (§ 7 Abs. 4);
  9. 9. Anträge der Landesregierung auf Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG;
  10. 1 0. (Anm.: entfallen)
  11. 11. Vorschläge für den Landesfinanzrahmen gemäß Art. 64 Abs. 1 LV-G.

(4) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Landtages insbesondere:

  1. 1. Wahlen;
  2. 2. Anfragen und Anfragebeantwortungen;
  3. 3. Aktuelle Stunde.

(5) Gegenstände der Verhandlung, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 29/2026

17.04.2026

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