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§ 48 StKAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2012

§ 48

Informationsverbreitung

Dem Rechtsträger einer Krankenanstalt ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.

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