3. Teil
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 49
Öffentlichkeitsrecht
Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
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