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§ 8 S.TZV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2025

4. Abschnitt

Besamungswesen, Embryotransfer

Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen

§ 8

(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den §§ 10 Abs 1, 12 Abs 3 und 14 Abs 2 S.TZG 2021 (jeweils in Papierform oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1 oder Anlage 2 aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs 1 sind für die Behörde, die von dieser beauftragten Personen sowie die sonstigen nach § 21 Abs 9 S.TZG 2021 berechtigten Personen, die ihre Kontrollen in Anwesenheit und Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen, zugänglich und geordnet aufzubewahren.

08.07.2025

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