Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer
§ 10
Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt § 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
- 1. Die Lehrinhalte gemäß § 9 Abs 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.
- 2. Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei von den angegebenen Stunden mindestens 30 % als praktische Übungen abzuhalten sind:
- a) Rinder und Büffel: 24 Stunden;
- b) Schweine: 12 Stunden;
- c) Schafe und Ziegen: 24 Stunden;
- d) Equiden: 24 Stunden.
- 3. Die Prüfung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter oder einer oder einem von dieser oder diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.
- 4. Die Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 angeführt sind, werden gemäß § 22 Abs 2 S.TZG 2021 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 15 Abs 2 S.TZG 2021.
08.07.2025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
