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§ 2 S.TZV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2025

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinn dieser Verordnung gelten als

  1. 1. eigene Zuchtpopulation eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens: die in ihrem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten Tiere;
  2. 2. Nichtzuchttiere: Tiere gemäß Art 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 , die keine Zuchttiere sind;
  3. 3. Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung.

08.07.2025

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