vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 S.TZV 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2025

1. Abschnitt

Einleitung

Allgemeines

§ 1

(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2021 – S.TZG 2021 einschließlich der damit durchgeführten und umgesetzten Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht. Von dieser Verordnung nicht erfasst sind die Förderungsregelungen gemäß § 23 S.TZG 2021.

(2) Sofern nicht anderes geregelt ist, sind alle an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

08.07.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte