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§ 3 S.WaBuVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2023

Form und Inhalt der Ersichtlichmachung

§ 3

(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß § 124 Abs 3 WRG 1959 zu erfolgen.

(2) Die Evidenz für Wasserrechte gemäß § 2 Z 1 hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der Grundstücke, auf denen sich die Wasseranlage befindet;
  2. 2. den Namen und die Anschrift des Berechtigten;
  3. 3. die Angabe des allfällig betroffenen Gewässers; sowie
  4. 4. eine Übersicht über die Urkundensammlung (Projektunterlagen einschließlich technischer Bericht und Pläne sowie den Bewilligungsbescheid).

(3) Die Evidenz für Wassernutzungen gemäß § 2 Z 2 hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. eine Kurzbeschreibung der Anlage;
  2. 2. die Angabe des Verwendungszwecks;
  3. 3. eine Darstellung der Grundwasserentnahme oder der Quellfassung, der Leitungsführung und der versorgten Objekte in einem Lageplan;
  4. 4. den Namen und Anschrift des Antragstellers;
  5. 5. einen Grundbuchsauszug über berührte Grundparzellen; sowie
  6. 6. Übereinkünfte bei Berührung von Grundparzellen Dritter.

(4) Die Evidenz einschließlich der Urkundensammlung kann auch in elektronischer Form geführt werden.

04.12.2023

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