vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 S. VuK-VO 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.2023

Art der Entrichtung der Verwaltungsabgaben

§ 5

(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung können unbeschadet des Abs. 3 jedenfalls in bar oder mit Zahlschein entrichtet werden. Die Verwaltungsabgaben können auch entrichtet werden

  1. 1. durch Einziehung mittels SEPA-Lastschrift auf Grund einer vom Zahlungspflichtigen erteilten Ermächtigung,
  2. 2. durch eine Karte mit Bankomatfunktion,
  3. 3. mit Kreditkarte oder
  4. 4. elektronisch mit E-Geld,

(2) Die Art und Tatsache der Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist im Verwaltungsakt in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann unterbleiben, wenn eine zentrale Kasse oder Buchhaltung im Dienstweg mit der Einhebung der Verwaltungsabgaben beauftragt wird und diese die notwendigen Unterlagen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Verwaltungsabgaben führt.

(3) Ist eine Landesverwaltungsabgabe gemäß § 8 Abs. 1 des Salzburger Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes 1969 von einer Behörde einzuheben, deren Aufwand der Bund zu tragen hat, gilt für die Art der Einhebung der Verwaltungsabgabe § 6 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl Nr 24, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 5/2008.

07.03.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte