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§ 8 S. VuK-VO 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.2026

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 8

(1) § 2 Abs 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 89/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind nur auf Amtshandlungen anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach Ablauf des 31. Dezember 2023 gestellt wurde.

(2) § 8 sowie der Abschnitt „Straßenverkehr und Schifffahrt“, der Abschnitt „Wirtschaft“, der Abschnitt „Wetten und Glücksspiel“, der Abschnitt „Raumordnung und Bauen“, der Abschnitt „Veranstaltungswesen“, der Abschnitt „Natur und Umweltschutz“ und die Tarifposten 38, 39 und 42 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 45/2026 treten mit 19. Mai 2026 in Kraft und sind nur auf Amtshandlungen anzuwenden, für die der verfahrenseinleitende Antrag nach Ablauf des 19. Mai 2026 gestellt wurde.

19.05.2026

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