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§ 4 S. VuK-VO 2023

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.2023

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen in einer Angelegenheit

§ 4

(1) Werden in einer Angelegenheit mehrere Amtshandlungen, für die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben und/oder Kommissionsgebühren einzuheben sind, vorgenommen, so sind die Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren für jede einzelne dieser Amtshandlungen nach den jeweils dafür festgelegten Tarifen vorzuschreiben, soweit sich aus Abs. 2 oder aus den anzuwendenden Tarifposten der Anlage nicht anderes ergibt.

(2) Die Tarifposten 1 und 2 der Anlage sind nicht anzuwenden, wenn auf die betreffende Amtshandlung eine Tarifpost des besonderen Teils des Tarifs anzuwenden ist.

07.03.2023

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