1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Ermächtigung zur Ausschreibung
§ 1
Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) als ausschließliche Gemeindeabgabe zu erheben:
- 1. eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Kommunalabgabe Zweitwohnsitz);
- 2. eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Kommunalabgabe Wohnungsleerstand).
14.09.2022
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