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§ 2  ZWAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Eigener Wirkungsbereich, Abgabenbehörde

§ 2

(1) Die nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Abgabenbehörde ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden.

14.09.2022

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