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§ 1  ZWAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Ermächtigung zur Ausschreibung

§ 1

Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderats) als ausschließliche Gemeindeabgabe zu erheben:

  1. 1. eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Kommunalabgabe Zweitwohnsitz);
  2. 2. eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Kommunalabgabe Wohnungsleerstand).

14.09.2022

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