3. Abschnitt
Übereignung oder Überlassung von (Zucht-)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen
Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren
§ 9
Ein Zuchttier darf, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren, im Land Salzburg nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn es
- 1. dauerhaft so gekennzeichnet und im Fall eines Equiden überdies durch das lebenslang gültige Identifizierungsdokument (bzw die Tierzuchtbescheinigung) so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann, und
- 2. von einer Tierzuchtbescheinigung (einschließlich dem lebenslang gültigen Identifizierungsdokument bei reinrassigen Zuchtequiden) oder sonstigen Tierzuchtdokumenten im Sinn des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/1012 begleitet wird, sofern die Übernehmerin oder der Übernehmer diese verlangt, weil das Zuchttier in ein anderes Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen werden soll.
21.07.2021
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