Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 8
Die öffentliche Zugänglichmachung und Aktualisierung von Informationen gemäß den Art 27 Abs 6 und 28 Abs 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Veröffentlichung im Internet.
21.07.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
