Gemeinsame Bestimmungen für rechtmäßig im Land Salzburg durchgeführte Zuchtprogramme
§ 7
Für Zuchtprogramme, die rechtmäßig im Land Salzburg durchgeführt werden, gilt:
- 1. Die Durchführung hat sich auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken.
- 2. Die Bestimmungen des Zuchtprogramms sind einzuhalten.
- 3. Die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
21.07.2021
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