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§ 7 S.TZG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Gemeinsame Bestimmungen für rechtmäßig im Land Salzburg durchgeführte Zuchtprogramme

§ 7

Für Zuchtprogramme, die rechtmäßig im Land Salzburg durchgeführt werden, gilt:

  1. 1. Die Durchführung hat sich auf das gesamte Landesgebiet zu erstrecken.
  2. 2. Die Bestimmungen des Zuchtprogramms sind einzuhalten.
  3. 3. Die vorübergehende oder endgültige Einstellung der Durchführung des Zuchtprogramms ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

21.07.2021

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