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§ 25 S.TZG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Strafbestimmungen

§ 25

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1. eine anerkannten Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen vorbehaltene Tätigkeit ausübt, ohne über die entsprechende Anerkennung zu verfügen;
  2. 2. ein Zuchtprogramm durchführt, ohne dazu berechtigt zu sein;
  3. 3. der Meldepflicht gemäß § 2 Abs 9 nicht nachkommt;
  4. 4. sein nach diesem Gesetz genehmigtes Zuchtprogramm nicht im gesamten Land Salzburg durchführt;
  5. 5. gegen Art 9 Abs 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 verstößt;
  6. 6. gegen § 5 Abs 4 verstößt;
  7. 7. gegen § 7 Z 2 verstößt;
  8. 8. gegen § 7 Z 3 verstößt;
  9. 9. Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen entgegen Art 25 der Verordnung (EU) 2016/1012 durchführt;
  10. 1 0. seinen Verpflichtungen gemäß den Art 27 Abs 6 und 28 Abs 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw gemäß § 8 nicht nachkommt;
  11. 11. Zuchttiere entgegen § 9 übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlässt;
  12. 12. Tierzuchtbescheinigungen entgegen Art 30 bis 33 der Verordnung (EU) 2016/1012 bzw der Durchführungsverordnung (EU) 2017/717, ABl Nr L 109 vom 26. April 2017, oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1940 , ABl Nr L 275 vom 25. Oktober 2017, ausstellt;
  13. 13. den Verpflichtungen im Hinblick auf Belegscheine oder Aufzeichnungen gemäß § 10 nicht nachkommt;
  14. 14. Samen entgegen § 11 in Verkehr bringt bzw abgibt oder entgegen § 12 Abs 1 verwendet;
  15. 15. eine künstliche Besamung durchführt, ohne dazu gemäß § 12 Abs 2 berechtigt zu sein;
  16. 16. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Besamungsschein bzw die Daten über die Besamung gemäß § 12 Abs 3 oder die Tierzuchtdokumente für Samen gemäß § 12 Abs 4 nicht nachkommt;
  17. 17. eine Eizelle oder einen Embryo entgegen § 13 in Verkehr bringt bzw abgibt oder einen Embryo entgegen § 14 Abs 1 verwendet;
  18. 18. den Verpflichtungen im Hinblick auf den Embryoübertragungsschein bzw die Daten über die Embryoübertragung gemäß § 14 Abs 2 oder die Tierzuchtdokumente für Embryonen gemäß § 14 Abs 3 nicht nachkommt;
  19. 19. entgegen § 15 Abs 1 und 4 tätig wird;
  20. 2 0. in der Erklärung gemäß § 15 Abs 5 wahrheitswidrige Angaben macht;
  21. 21. den Verpflichtungen gemäß § 21 Abs 4, 5, 8 und 9 nicht nachkommt;
  22. 22. den Verpflichtungen gemäß § 27 Abs 2 und 4 nicht nachkommt;
  23. 23. der Verpflichtung gemäß Art 12 Abs 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 nicht nachkommt;
  24. 24. den in Verordnungen oder Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes bzw der Verordnung (EU) 2016/1012 enthaltenen sonstigen Geboten oder Verboten nicht nachkommt;
  25. 25. den sich aus den zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1012 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union ergebenden, sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind, unbeschadet sonstiger Folgen (Untersagungen udgl), mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(3) Auch der Versuch ist strafbar.

21.07.2021

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