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§ 8 S.TZG 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2021

Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

§ 8

Die öffentliche Zugänglichmachung und Aktualisierung von Informationen gemäß den Art 27 Abs 6 und 28 Abs 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 erfolgt durch Veröffentlichung im Internet.

21.07.2021

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