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§ 5 BSVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Geltung der Arbeitsmittelverordnung

§ 5

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird, samt deren Anhängen (Arbeitsmittelverordnung – AM-VO) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 1 BSG:

  1. 1. Mit der Vornahme von Abnahmeprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen oder Prüfungen nach Aufstellung können auch Amtssachverständige betraut werden.
  2. 2. Die Bestimmungen des § 11 Abs 3 AM-VO sind für Prüfpläne (§ 11 Abs 4 AM-VO) sinngemäß anzuwenden.
  3. 3. § 61 AM-VO wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

„§ 61

  1. 4. Die §§ 62 bis 65 AM-VO sind nicht anzuwenden.

03.05.2021

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