Geltung der Sprengarbeitenverordnung
§ 6
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 1 BSG:
- 1. Im § 8 Abs 2 Z 6 SprengV wird die Verweisung auf das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl Nr 196/1935, in der geltenden Fassung, durch die Verweisung auf das Sprengmittelgesetz 2010, BGBl I Nr 121/2009 ersetzt.
- 2. Im § 22 Abs 2 SprengV entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.
- 3. § 30 SprengV ist nicht anzuwenden.
03.05.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
