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§ 6 BSVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Geltung der Sprengarbeitenverordnung

§ 6

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung von Sprengarbeiten und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Sprengarbeitenverordnung – SprengV), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 1 BSG:

  1. 1. Im § 8 Abs 2 Z 6 SprengV wird die Verweisung auf das Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl Nr 196/1935, in der geltenden Fassung, durch die Verweisung auf das Sprengmittelgesetz 2010, BGBl I Nr 121/2009 ersetzt.
  2. 2. Im § 22 Abs 2 SprengV entfällt die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“.
  3. 3. § 30 SprengV ist nicht anzuwenden.

03.05.2021

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