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§ 4 BSVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Geltung der Bauarbeiterschutzverordnung

§ 4

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen (Bauarbeiterschutzverordnung – BauV) gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 Abs 1 BSG:

  1. 1. § 3 BauV ist nicht anzuwenden.
  2. 2. Für Arbeiten an elektrischen Anlagen bzw mit elektrischen Betriebsmitteln ist ergänzend die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 - ESV 2012), BGBl II Nr 33/2012, anzuwenden.
  3. 3. § 31 Abs 6a erster Satz BauV ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erste-Hilfe-Auffrischung im Abstand von höchstens fünf Jahren zu absolvieren ist und die im zweiten Satz vorgesehene Teilung entfällt.
  4. 4. Die §§ 31 Abs 7, 33 Abs 3, 41, 46 Abs 2 und 5, 96 Abs 3, 108 und 161 bis 164 BauV sind nicht anzuwenden.
  5. 5. § 94 BauV gilt mit der Maßgabe, dass im Abs 1 das zu erstellende Gutachten nicht dem Arbeitsinspektorat vorgelegt werden muss und Abs 2 entfällt.
  6. 6. Ergänzend findet § 6 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes mit den im § 1 Abs 2 dieser Verordnung festgelegten Maßgaben Anwendung.

03.05.2021

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