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§ 23 BSVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2022

Übergangsbestimmungen zu Arbeitsstätten

§ 23

(1) Amtsgebäude, Amtsräume, Arbeitsstätten und sonstige Betriebsräume, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiter genutzt werden, wenn

  1. 1. in Bestimmungen dieser Verordnung unter Bedachtnahme auf § 18a Z 7 ausdrücklich auf § 23 verwiesen wird;
  2. 2. der von der Verweisung auf § 23 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem 31. Dezember 2003 oder dem gegebenenfalls in der Verweisung festgelegten besonderen Stichtag besteht;
  3. 3. seit dem jeweiligen Stichtag (Z 2) stets eine Nutzung als Arbeitsstätte und, soweit es sich um Bestimmungen des dritten Abschnittes der Arbeitsstättenverordnung handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war und
  4. 4. eine Gefährdung von Leben und Gesundheit der Bediensteten auszuschließen ist.

(2) Abs 1 wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass nach dem jeweiligen Stichtag (Abs 1 Z 2) Änderungen in folgenden Bereichen eingetreten sind:

  1. 1. Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
  2. 2. Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
  3. 3. vorhandene Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
  4. 4. Lage, Abmessungen, bauliche Gestaltung oder Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
  5. 5. höchstmögliche Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

(3) Abs 1 gilt so lange, als der von der Verweisung auf § 23 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil erneuert oder hinsichtlich der von der Verweisung erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.

08.02.2022

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