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§ 18a BSVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2024

Geltung der Arbeitsstättenverordnung

§ 18a

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten und an Gebäuden auf Baustellen festgelegt und die Bauarbeiterschutzverordnung geändert wird (Arbeitsstättenverordnung – AStV) gilt mit Ausnahme der §§ 31 Abs 4, 34 Abs 4 Z 1, 44a nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 27 BSG:

  1. 1. § 6 gilt mit der Maßgabe, dass Fußböden und Wände eine ausreichende Wärmeisolierung aufweisen.
  2. 2. § 25 Abs 4 ist nicht anzuwenden und § 25 Abs 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verweisung auf Abs 4 entfällt.
  3. 3. In § 36 Abs 1 wird als zweiter Satz angefügt: „Dies gilt nicht, wenn die Dienstnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pausen gegeben sind.“
  4. 4. § 39 Abs 3 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vermerke mit den Namen der Erst-Helfer auch durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht werden können.
  5. 5. In § 40 gelten an Stelle von Abs 2, 3 und 4 folgende Bestimmungen:

„(2) Bei der Ausbildung nach Abs 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrgangs für Zivildienstleistende, handeln. In Abständen von höchstens vier Jahren ist jeweils eine mindestens achtstündige Erste-Hilfe-Auffrischung zu absolvieren. Diese kann auch geteilt werden, sodass in Abständen von höchstens zwei Jahren eine mindestens vierstündige Erste-Hilfe-Auffrischung erfolgt.

(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helfer und -Helfer-innen anwesend ist.“

  1. 6. Die §§ 42 Abs. 5, § 43 Abs 1 und 5 gelten mit der Maßgabe, dass die Worte „Die Behörde“ durch die Worte „Der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle“ zu ersetzen sind.
  2. 7. Verweisungen auf § 47 AStV gelten sinngemäß als Verweisungen auf § 23 dieser Verordnung. An Stelle der in den jeweiligen Bestimmungen angeführten Stichtagen treten jeweils die nach der Verordnung LGBl Nr 126/2003 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 102/2009 geltenden Stichtage.
  3. 8. Vorschreibungen von Behörden gemäß § 1 Abs 3 und § 47 Abs 3 werden durch die Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt.

11.09.2024

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