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§ 18 BSVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Geltung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche

§ 18

Die in der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) enthaltenen Bestimmungen gelten mit Ausnahme der §§ 2, 7a, 9 und 11 auch im Anwendungsbereich dieser Verordnung.

03.05.2021

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