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§ 9 S. KBBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Hygienische Anforderungen

§ 9

Jede institutionelle Einrichtung hat die geltenden Hygienebestimmungen einzuhalten. Insbesondere ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

  1. 1. die Materialauswahl bei der Einrichtung und Ausstattung den erforderlichen Hygienestandards entspricht;
  2. 2. sofern ein Wickelbereich in den Sanitärräumen nicht vorgesehen werden kann, der Wickel- vom Essbereich räumlich getrennt und ein separates Wachbecken benutzt wird;
  3. 3. eine hygienisch einwandfreie Entsorgung der Windeln sichergestellt ist;
  4. 4. in den Räumen einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die dem Aufenthalt der Kinder dienen, eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet ist und
  5. 5. eine hygienische Aufbewahrung und Entsorgung des Mülls erfolgt.

16.09.2019

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