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§ 10 S. KBBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Gestaltung und Einrichtung der Räume

§ 10

(1) Die Gestaltung und Einrichtung der Räume ist nach dem Betriebskonzept (§ 8 S. KBBG) auszurichten.

(2) In institutionellen Einrichtungen haben ausgehend von der Organisationsform je Kind die folgenden Flächen als funktionale Flächen zur Verfügung zu stehen:

  1. 1. für Kinder unter 3 Jahren: mindestens 6 m²;
  2. 2. für Kinder von 3 bis 6 Jahren: mindestens 4 m²;
  3. 3. für Kinder von 6 bis 14 Jahren: mindestens 5 m²;
  4. 4. in altersgemischten Organisationsformen: mindestens 5 m² je Kind, unabhängig von dessen Alter.

(3) Als funktionale Fläche gilt diejenige Fläche, auf der das Kind die Möglichkeit hat, sich mit allen Bildungsbereichen des österreichweit gültigen Bildungsrahmenplans (Emotionen und soziale Beziehungen, Ethik und Gesellschaft, Sprache und Kommunikation, Bewegung und Gesundheit, Ästhetik und Gestaltung, Natur und Technik) auseinanderzusetzen und die im Zusammenhalt mit ihrer Ausgestaltung zumindest eine der folgenden Funktionen erfüllt:

  1. 1. Funktion des kindlichen Spiels:
  1. 2. Funktion der Kreativität:
  1. 3. Bewegungsfunktion:
  1. 4. Funktion des kindlichen Wohlbefindens:

(4) Die Festlegung der funktionalen Flächen hat nach Maßgabe der im Abs 3 festgelegten Funktionen, der beabsichtigten Gruppenanzahl sowie nach pädagogischen Gesichtspunkten und der pädagogischen Schwerpunktsetzung der Einrichtung zu erfolgen. Zumindest ein Drittel der funktionalen Flächen sind der Bewegungsfunktion zuzuordnen.

(5) Für jede Gruppe ist ein Gruppenraum und zudem je angefangene zwei Gruppen ein den Gruppenraum unterstützender Multifunktionsraum vorzusehen. Der erste Multifunktionsraum hat die Bewegungsfunktion zu erfüllen. Die nach Maßgabe dieser Bestimmung erforderlichen weiteren Multifunktionsräume können in ihrer Funktion nach der pädagogischen Schwerpunktsetzung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ausgerichtet werden. Gruppen- und Schlafräume müssen verdunkelt werden können.

(6) Darüber hinaus haben die erforderlichen Zusatzräume (zB Garderoben, Sanitär- und Abstellräume, Küche, Personal- und Büroräume) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung zu stehen.

16.09.2019

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