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§ 11 S. KBBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Garderoben

§ 11

(1) Für jedes Kind ist ein eigener selbstständig nutzbarer Garderobenplatz für Kleidung und Wechselkleidung, für schulpflichtige Kinder zudem eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit für Schultaschen vorzusehen.

(2) Die Größe der Garderobe richtet sich nach der Anzahl der Kinder.

16.09.2019

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