Sonderförderung für die Besuchspflicht
§ 6a
Abweichend von § 47 Abs 1 S.KBBG beträgt die Höhe der Sonderförderung je besuchspflichtigem Kind 900 Euro.
12.12.2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Sonderförderung für die Besuchspflicht
§ 6a
Abweichend von § 47 Abs 1 S.KBBG beträgt die Höhe der Sonderförderung je besuchspflichtigem Kind 900 Euro.
12.12.2022
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