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§ 6 S. KBBVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2019

Mittagessen

§ 6

In institutionellen Einrichtungen, die länger als bis 13:00 Uhr offengehalten werden, ist für die Kinder ein warmes, kindgerechtes und gesundes Mittagessen anzubieten. Von der oder den erziehungsberechtigten Person(en) darf dafür ein höchstens kostendeckender Beitrag eingehoben werden.

16.09.2019

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