Strafbestimmungen
§ 69
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
- 1. eine institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ohne Genehmigung gemäß § 6 betreibt;
- 2. entgegen § 10, 10a oder 10b eine nachträgliche Änderung ohne eine dafür erforderliche Genehmigung vornimmt;
- 2a. trotz Untersagung Ausweichräumlichkeiten für die Betreuung von Kindern nutzt;
- 3. als erziehungsberechtigte Person seinen Pflichten gemäß § 24 Abs 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 nicht nachkommt;
- 4. ohne Genehmigung der Landesregierung Kinder in Betreuung übernimmt oder Räumlichkeiten ohne Genehmigung der Landesregierung zu Zwecken einer betrieblichen Betreuung verwendet (§ 36 Abs 1);
- 5. zur Erlangung einer Förderung des Landes oder der Gemeinde unrichtige Angaben macht und damit eine gerichtlich strafbare Handlung verbunden ist;
- 6. entgegen § 59 Abs 5 nicht an einer Überprüfung mitwirkt;
- 7. einem mit Bescheid gemäß § 60 Abs 1 erteilten Auftrag zur Mängelbehebung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
- 8. sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen
- 1. in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €,
- 2. in den Fällen der Z 2, 2a, 4, 5, 6, 7 und 8 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 € und
- 3. in den Fällen der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 500 €.
15.04.2026
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