Nachträgliche Änderungen des Raumkonzepts
§ 10b
Für Änderungen des Raumkonzepts (§ 8 Abs 3), die nicht mit einer Änderung des Organisationskonzepts (§ 10a Abs 1) einhergehen, gelten die folgenden Bestimmungen:
- 1. Einer Genehmigung der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 6 bis 9 bedürfen die Verringerung oder Verlegung
- a) der funktionalen Fläche,
- b) der Gesamtfläche von Räumlichkeiten, die einer Einrichtung gewidmet sind, oder
- c) der Freifläche.
- Eine solche Genehmigung ist dann nicht erforderlich, wenn die Verringerung nur die Gruppenräume aufgelassener Gruppen betrifft und die verbleibende funktionale Fläche für die verbleibenden Gruppen den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
- 2. Der Landesregierung ist anzuzeigen:
- a) jede Maßnahme für die eine Genehmigung gemäß Z 1 nicht erforderlich ist, sowie
- b) die Erweiterung von Räumlichkeiten.
- Die Landesregierung kann im Rahmen der Aufsicht (§§ 58 ff) Auflagen, Bedingungen und/oder Befristungen vorschreiben.
29.12.2025
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