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§ 10b S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Nachträgliche Änderungen des Raumkonzepts

§ 10b

Für Änderungen des Raumkonzepts (§ 8 Abs 3), die nicht mit einer Änderung des Organisationskonzepts (§ 10a Abs 1) einhergehen, gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. 1. Einer Genehmigung der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 6 bis 9 bedürfen die Verringerung oder Verlegung
  1. a) der funktionalen Fläche,
  2. b) der Gesamtfläche von Räumlichkeiten, die einer Einrichtung gewidmet sind, oder
  3. c) der Freifläche.
  1. 2. Der Landesregierung ist anzuzeigen:
  1. a) jede Maßnahme für die eine Genehmigung gemäß Z 1 nicht erforderlich ist, sowie
  2. b) die Erweiterung von Räumlichkeiten.

29.12.2025

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