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§ 68 S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2022

Befreiung von Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren

§ 68

Alle Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind von der Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sowie von Kommissionsgebühren befreit.

20.07.2022

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