Eigener Wirkungsbereich
§ 66
Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
13.09.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Eigener Wirkungsbereich
§ 66
Die in diesem Landesgesetz festgelegten Aufgaben der Gemeinden sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
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