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§ 65b S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Rückwirkung von Verordnungen

§ 65b

Auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Der Zeitraum der Rückwirkung darf sechs Monate nicht übersteigen.

22.12.2023

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