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§ 38c S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Erlöschen der Genehmigung

§ 38c

Eine gemäß den §§ 38 ff erteilte Genehmigung von Räumlichkeiten und Freiflächen zur Betreuung von Tageskindern erlischt jedenfalls

  1. 1. nach Ablauf von einem Jahr
  1. a) ab dem Zeitpunkt der Genehmigung, wenn innerhalb dieses Zeitraums in diesen eine Betreuung nicht aufgenommen wurde, oder
  2. b) ab der Einstellung der letzten, gemäß § 39 angezeigten Betreuungsaufnahme; sowie
  1. 2. mit dem Verlust der Verfügungsgewalt der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers über die Räumlichkeiten und Freiflächen;
  2. 3. mit dem Verlust der Betriebszugehörigkeit der genehmigten Räumlichkeiten und Freiflächen;
  3. 4. durch Entziehung (§ 38b Abs 8).

29.12.2025

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