Persönliche Eignung
§ 37b
(1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater persönlich geeignet, wenn diese:
- 1. volljährig (§ 21 Abs 2 ABGB) und handlungsfähig (§ 24 Abs 1 ABGB) ist;
- 2. zuverlässig (§ 7 Abs 3 und 4) ist;
- 3. gesundheitlich geeignet ist, und
- 4. umfassend in der Lage ist, die elementare Bildung und Betreuung von Tageskindern in enger Zusammenarbeit mit der oder den erziehungsberechtigte(n) Person(en) nach allgemein anerkannten Erkenntnissen der Pädagogik vorzunehmen; dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn
- a) in der Familie der Tagesmutter oder des Tagesvaters eine Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe nach Maßgabe des Salzburger Kinder- und Jugendhilfegesetzes vorgenommen wurde, die eine Beeinträchtigung des Kindeswohls möglich erscheinen lässt, oder
- b) von der Tagesmutter oder dem Tagesvater sonst die Gefahr einer Beeinträchtigung des Kindeswohls ausgeht.
29.12.2025
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