Fachliche Eignung
§ 37a
(1) Eine Person ist für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater fachlich geeignet, wenn diese:
- 1. eine Grundausbildung bei einer Einrichtung absolviert hat, die
- a) gemäß dem Curriculum für die Ausbildungslehrgänge für Tagesmütter/-väter des Bundeskanzleramts, Sektion VI – Familien und Jugend, das Gütesiegel erhalten hat oder
- b) ein Gütesiegel für „Ausbildungslehrgänge für Tageseltern (Tagesmütter und/oder Tagesväter)“ des Bundeskanzleramts erhalten hat,
- oder
- 2. einen Ausbildungsabschluss gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 Z 1 bis 3 oder Abs 3 Z 1 vorweisen kann,
- oder
- 3. wenn ausschließlich Schulkinder betreut werden, einen Ausbildungsabschluss gemäß § 28 Abs 2 Z 4 bis 6 vorweisen kann,
- und jedenfalls
- 4. Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) vorweist (§ 31) und
- 5. innerhalb der letzten zwei Jahre vor Erteilung der Bewilligung einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert hat.
(2) Eine Person ist auch für die Übernahme von Kindern mit IE-Bedarf fachlich geeignet, wenn diese unbeschadet des Abs 1 Z 4 und 5
- 1. einen Ausbildungsabschluss gemäß § 28a Abs 1 oder
- 2. sofern ausschließlich Schulkinder betreut werden, einen Ausbildungsabschluss gemäß § 28a Abs 2 oder
- 3. zusätzlich zu den Anforderungen des Abs 2 Z 1, 2 und 3 eine Zusatzausbildung im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten (Heilpädagogik, medizinische Grundlagen, soziale Integration, Praxistag) absolviert hat.
29.12.2025
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