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§ 28a S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Fachliche Anstellungserfordernisse für sonderpädagogische Fachkräfte

§ 28a

(1) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in Kindergartengruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

  1. 1. Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
  2. 2. Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
  3. 3. Diplomprüfung für inklusive Elementarpädagogik;
  4. 4. Hochschullehrgang „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.

(2) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in Hortgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines der Ausbildungsabschlüsse nach Abs 1 oder die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

  1. 1. Diplomprüfung für Sondererzieherinnen und -erzieher;
  2. 2. Lehramtsprüfung für Sonderschulen;
  3. 3. Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und -erzieher;
  4. 4. Diplomprüfung zum/zur Erzieher(in) für inklusive Pädagogik;
  5. 5. Bachelorabschluss für Primärstufenpädagogik mit Schwerpunkt inklusive Pädagogik (BED).

(3) Fachliches Anstellungserfordernis für den Einsatz als sonderpädagogische Fachkraft in alterserweiterten Gruppen oder Schulkindgruppen ist die erfolgreiche Ablegung eines Ausbildungsabschlusses gemäß Abs 1 oder, sofern ausschließlich Schulkinder betroffen sind, gemäß Abs 2.

(4) Bei einem Mangel an sonderpädagogischen Fachkräften können zur Integration von Kindern mit IE-Bedarf in begründeten Ausnahmefällen zeitlich befristet, höchstens jedoch auf die Dauer des Kinderbetreuungsjahres, die folgenden Personen an Stelle der sonderpädagogischen Fachkräfte als „Assistenz der Integration“ eingesetzt werden:

  1. 1. Personen, die die fachlichen Anstellungserfordernisse für den Einsatz als pädagogische Fachkraft in alterserweiterten Gruppen gemäß § 28 Abs 4 Z 1 und 2 erfüllen, oder
  2. 2. Personen, die gemäß § 28 Abs 7 als Fachkraft für alterserweiterte Gruppen anerkannt sind.

(5) Die Landesregierung kann in Zeiten eines schwerwiegenden Fachkräftemangels durch Verordnung zeitlich befristet, längstens aber für die Dauer von drei Jahren, festlegen, ob und unter welchen Voraussetzungen Personen mit zusätzlichen Ausbildungsabschlüssen als Assistenz der Integration eingesetzt werden können.

29.12.2025

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