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§ 6 Sondergebührenverordnung Landeskliniken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Fortbildungsfonds

§ 6

Die Mittel des Fortbildungsfonds (§ 5 Abs 3) sind vom Rechtsträger für jede Krankenanstalt als Sondervermögen zu verwalten und gemäß den Beschlüssen eines Ärztekuratoriums für Zwecke der Fortbildung und Forschung in der betreffenden Krankenanstalt zu verwenden. Dieses Kuratorium besteht aus:

  1. 1. der ärztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor der Krankenanstalt als Vorsitzender bzw Vorsitzendem und
  2. 2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter, die bzw der von den nachstehenden Ärztegruppen jährlich gewählt wird
  1. a) der Primarärztinnen und ‑ärzte;
  2. b) der Oberärztinnen und ‑ärzte;
  3. d) der Fachärztinnen und ‑ärzte;
  4. e) der Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt und
  5. f) der Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin.

27.03.2018

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