3. Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Allgemeine Anforderung
§ 14
Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes entsprechen.
12.02.2016
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