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§ 15 BauTG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Sanitäreinrichtungen

§ 15

Bauliche Anlagen mit Aufenthaltsräumen und bauliche Anlagen, die zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen bestimmt sind (Tribünenanlagen udgl), müssen je nach Größe und Verwendungszweck mit ausreichenden Sanitäreinrichtungen (Toiletten, Wasserentnahmestellen udgl) ausgestattet sein.

12.02.2016

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