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§ 14 BauTG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

3. Unterabschnitt

Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

Allgemeine Anforderung

§ 14

Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes entsprechen.

12.02.2016

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