1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziele der Kinder- und Jugendhilfe
§ 1
Die Ziele der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz sind:
- 1. der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen sowie Wahrung der körperlichen und seelischen Gesundheit;
- 2. die Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
- 3. die Stärkung der Erziehungskraft der Familien und die Förderung des Bewusstseins der (werdenden) Eltern für ihre Aufgaben;
- 4. die Förderung einer den Anlagen und Fähigkeiten angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten sowie ihrer Verselbstständigung;
- 5. die Wahrung und Achtung von familiären Bindungen und sozialen Beziehungen einschließlich der Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie, soweit dies dem Kindeswohl entspricht.
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