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§ 1 S.KJHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziele der Kinder- und Jugendhilfe

§ 1

Die Ziele der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz sind:

  1. 1. der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen sowie Wahrung der körperlichen und seelischen Gesundheit;
  2. 2. die Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
  3. 3. die Stärkung der Erziehungskraft der Familien und die Förderung des Bewusstseins der (werdenden) Eltern für ihre Aufgaben;
  4. 4. die Förderung einer den Anlagen und Fähigkeiten angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten sowie ihrer Verselbstständigung;
  5. 5. die Wahrung und Achtung von familiären Bindungen und sozialen Beziehungen einschließlich der Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie, soweit dies dem Kindeswohl entspricht.

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