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§ 2 S.KJHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

§ 2

(1) Zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach diesem Gesetz zählen im Besonderen:

  1. 1. die Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;
  2. 2. die Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;
  3. 3. die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, werdenden Eltern und Eltern zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;
  4. 4. die Bereitstellung Sozialer Dienste;
  5. 5. die Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;
  6. 6. die Gewährung von Erziehungshilfen;
  7. 7. die Feststellung der Eignung von privaten Kinder- und Jugendhilfeorganisationen;
  8. 8. die Bereitstellung, Bewilligung und Beaufsichtigung von sozialpädagogischen Einrichtungen;
  9. 9. die Vermittlung, Feststellung der Eignung und Beaufsichtigung von Pflegepersonen;
  10. 10. die Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;
  11. 11. die Planung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit in Belangen der Kinder- und Jugendhilfe.

(2) Die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe sind im erforderlichen Ausmaß zu erfüllen. Dem Ersuchen von Kindern und Jugendlichen auf Beratung ist nachzukommen.

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