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§ 86 MagBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Berücksichtigung des Karenzurlaubs für zeitabhängige Rechte

§ 86

(1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit im Abs 2 bis 4 nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bleibt für alle Rechte wirksam, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten.

(3) Abweichend von Abs 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:

  1. 1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
  2. 2. wenn der Karenzurlaub gewährt worden ist:
  1. a) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß den §§ 3 oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes,
  2. b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
  3. c) zur Ausbildung der bzw des Bediensteten für ihre oder seine dienstliche Verwendung,

(4) In den Fällen des Abs 3 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages.

(5) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs 3 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

22.11.2022

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